Satzung
Satzung
mit
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Wahlordnung
Bundesbeitragsordnung
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29.05.2010 in Hamburg Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-
Charlottenburg eingetragen.
(3) Er kann sich in Landesvereinigungen gliedern.
§ 2 Zweck
(1) Die Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. ist eine selbständige, politische Frauenorganisation. Sie ist die Frauenorganisation der FDP.
(2) Zweck des Vereins ist, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Politik, Kultur und Gesellschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu fördern und durchzusetzen. Dies soll durch die
gleichberechtigte und partnerschaftliche Verteilung und Anerkennung von beruflicher Arbeit, Familienarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit erreicht werden. Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. intensive und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit
2. Bildungsveranstaltungen
3. Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen auf nationaler und internationaler, insbesondere auf europäischer Ebene.
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Frauenverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler, partnerschaftlicher und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in internationalen Frauenverbänden an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bundesvereinigung Liberaler Frauen e.V. kann jede Frau werden, die dem liberalen Gedankengut nahe steht und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Antrag soll an den Bundesvorstand, bei Vorhandensein von Landesvereinigungen an den Vorstand der Landesvereinigung, in der die Antragstellerin ihren Wohnsitz hat, gerichtet werden.
(3) Der zuständige Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Bei Aufnahme ist diese schriftlich gegenüber der Antragstellerin
zu bestätigen.
(4) Soweit Landesvereinigungen existieren, entscheidet der jeweilige Landesvorstand mehrheitlich über die Aufnahme von Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Bereich der Landesvereinigung haben. Die Landesvereinigung hat die Aufnahme unverzüglich der Bundesvereinigung mitzuteilen.
(5) Wechselt ein Mitglied durch Wohnsitzverlegung in eine andere Landesvereinigung über, so hat es grundsätzlich die bisherige Landesvereinigung zu informieren. Auf Antrag an den Bundesvorstand kann das Mitglied in seiner bisherigen
Landesvereinigung bleiben, anderenfalls wird es Mitglied in der neuen Landesvereinigung. Diese bestätigt die Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied und dem Bundesvorstand.
(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. und einer mit ihr oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist ausgeschlossen.
(7) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung nebst Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung. In dem die Aufnahme bestätigenden Schreiben (vgl. Abs. 3) wird jedes Mitglied auf die Satzung und ihre
Abrufbarkeit auf der Homepage der Bundesvereinigung Liberaler Frauen e.V. sowie auf seine Verpflichtung gemäß Satz 1 hingewiesen. Auf Anforderung wird jedem Mitglied die Satzung samt Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung in Textform
übersandt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils zuständigen Landesvereinigung oder, falls keine solche vorhanden ist, dem Bundesvorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
(2) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied vorsätzlich Ansehen oder Interessen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern, dem Landesvorstand und /oder dem Bundesvorstand gestellt werden kann, entscheidet der jeweilige Landesvorstand, wobei die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist. In diesen Fällen entscheidet darüber der Bundesvorstand bzw. der jeweilige Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß ist zu protokollieren.
(3) Beitritt zu einer mit der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation.
(4) Tod
(5) Auflösung des Vereins
(6) Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) BEITRAGSPFLICHT. Die Bundesvereinigung Liberale Frauen e.V. deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung
verpflichtet.
(2) AUFGABEN UND STELLUNG DER LANDESVEREINIGUNGEN
(a). Die Mitgliedsbeiträge werden von den Landesvereinigungen nach eigenen Regeln erhoben. Die Landesvereinigungen führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an die Bundesvereinigung ab; im Übrigen sind sie finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.
(b) Gehört ein Mitglied keiner Landesvereinigung an, ist sie zur Beitragsabführung an die Bundesvereinigung verpflichtet.
(3) BUNDESBEITRAGSORDNUNG. In der Bundesbeitragsordnung werden die Mindestmitgliedsbeiträge sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Landesvereinigungen abzuführende Anteil festgelegt.
(4) BUNDESSCHATZMEISTERIN. Die Bundesschatzmeisterin hat die Finanzen der Bundesvereinigung in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Sie erstattet der
Bundesversammlung jährlich einen Finanzbericht
§ 6 Organe Organe der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Bundesvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist des weiteren auf Beschluss des Bundesvorstandes sowie auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder vier Landesvereinigungen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In dem Antrag, der in
Textform an den Bundesvorstand zu richten ist, sind die Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sowie eine verbindliche, konkrete Tagesordnung anzugeben.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Bundesvorstandes
2. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
3. Wahl, Abberufung, Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes
4. Wahl, Abberufung, Entlastung der Rechnungsprüferinnen
5. Beschlussfassung über Anträge
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Wahl- und Geschäftsordnung
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Beschlussfassung
1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst (Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts).
2. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
3. Zur Abberufung des Bundesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, zur Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitrags- und der Wahlordnung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
4. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitglied in Textform zugesandt wurde.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 8 Der Bundesvorstand
(1) der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus:
− der Vorsitzenden
− drei gleichberechtigten Stellvertreterinnen
− der Schatzmeisterin
− der Schriftführerin.
Er führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes und je einer Vertreterin aus jedem Bundesland, die der Mitgliederversammlung von den Landesvereinigungen zur Wahl vorgeschlagen
werden, sofern Landesvereinigungen gegründet wurden. Besteht in einem Bundesland keine Landesvereinigung, kann der geschäftsführende Bundesvorstand der Mitgliederversammlung ein bundesunmittelbares Mitglied, das in dem betreffenden
Bundesland seinen Wohnsitz hat, zur Wahl in den Bundesvorstand vorschlagen.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Tätigkeit des Bundesvorstandes erfolgt ehrenamtlich.
(5) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Bundesvorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet die Vorsitzende. Finanzwirksame Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Der Bundesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, ihre drei Stellvertreterinnen und die Schatzmeisterin. Jede ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreterinnen und die Schatzmeisterin zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung der Vorsitzenden berechtigt.
§ 9 Rechnungsprüferinnen
Der Verein hat zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und dem Bundesvorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes mindestens einmal jährlich und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 10 Landesvereinigungen
(1) Innerhalb der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. können Landes- vereinigungen gebildet werden. Die Gründung von Landesvereinigungen bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Bei Ablehnung des Antrags durch den Bundes-
vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(2) Die Satzung des Vereins gilt für die Landesvereinigungen sinngemäß.
(3) Jede Landesvereinigung hat das Recht, eine Vertreterin in den erweiterten Bundes- vorstand vorzuschlagen. Besteht keine Landesvereinigung, hat der geschäftsführende Bundesvorstand das Recht, eine Vertreterin, die in dem Gebiet, in dem keine
Landesvereinigung existiert, ihren Wohnsitz hat, in den erweiterten Bundesvorstand vorzuschlagen.
(3) Landesvereinigungen haben das Recht, Untergliederungen wie Bezirks-, Kreis, Stadt- und Ortsverbände zu gründen, bzw. deren Gründung voranzutreiben.
(4) Die Gründung von Untergliederungen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den jeweiligen Landesvorstand; sie ist dem Bundesvorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von 9/10 der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. § 13 Ergänzende Regelungen Für die in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes der FDP, inklusive Geschäftsordnung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
Sie wurde am 08.05.1998 so in München beschlossen, und neu gefaßt am 14.11.2004 in
Magdeburg.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Bundesvereinigung LIBERALE
FRAUEN e.V.
§ 1 Einberufung
(1) Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von einer der stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen unter Hinweis auf eingereichte Anträge. § 7 Abs. 4 Ziffer 4 der Satzung ist zu beachten.
(2) Anstelle der Schriftform können auch geeignete elektronische Mittel rechtswirksam verwendet werden. Die satzungsmäßigen Fristen werden hiervon nicht berührt. Voraussetzung für eine rechtswirksame Verwendung elektronischer Mittel ist die schriftliche Zustimmung der Adressatin und die schriftliche Dokumentation des fehlerfreien Versands durch den Absender.
(3) Die Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Die Einberufung für eine außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt drei Wochen.
§ 2 Durchführung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer stellvertretenden Vorsitzenden oder von einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiterin geleitet.
(2) Bei Durchführung von Wahlen übernimmt eine von der Mitgliederversammlung zu
wählende Wahlleiterin die Leitung der Wahlen. Sie wird durch eine Stimmprüfungsund Zählkommission unterstützt.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
§ 3 Protokollführung
(1) Das Ergebnisprotokoll, in das auf Antrag auch abweichende Meinungen aufzunehmen sind, ist von der Leiterin der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten anzufertigen. Es wird vom geschäftsführenden Bundesvorstand an die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Vorsitzenden der Landesvereinigungen übersandt.
(3) Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten.
§ 4 Abstimmungen
(1) Während der Durchführung einer Abstimmung oder während eines Wahlaktes sind Geschäftsordnungsdebatten unzulässig.
(2) Abstimmungen über Anträge erfolgen mit der Stimmkarte. Auf Verlangen einer
Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
(3) Abstimmungsberechtigt ist nur das Mitglied persönlich Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig
§ 5 Anträge
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen.
(2) Anträge müssen beim Bundesvorstand in Textform zwei Wochen vor einer
Mitgliederversammlung vorliegen. (3) Der Bundesvorstand sichtet die vorliegenden Anträge, ordnet sie und kann der
Mitgliederversammlung Empfehlungen zur Behandlung und Beschlussfassung geben.
(4) Initiativanträge müssen mindestens von 15 Stimmberechtigten persönlich unterschrieben sein und werden nur zur Verhandlung gestellt, wenn ihre Aktualität bei Ende der Antragsfrist nicht bekannt sein konnte.
(5) Texte, über die abgestimmt werden soll, müssen der Versammlungsleiterin schriftlich vorliegen.
Wahlordnung der Bundesvereinigung Liberaler Frauen e.V.
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Wahlen des Bundesvorstandes sind gemäß § 7 in Verbindung mit § 8 der Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN E.V. Aufgabe der Mitgliederversammlung
(2) Die Wahlen zum geschäftsführenden Bundesvorstand sind geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen offen, soweit nicht geheime Wahl beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt eine Wahlleiterin und bestimmt eine Stimmprüfungsund Zählkommission.
§ 2 Vorbereitung der Wahl
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu machen.
(2) Wählbar sind diejenigen Mitglieder, die im Zeitpunkt der Wahl keine Beitragsschulden haben und deren Zustimmung vorliegt. Bei Abwesenheit bedarf die Zustimmung der Schriftform.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlleiterin leitet die Wahlen.
(2) Vor Beginn der Wahl ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch
die Stimmprüfungs- und Zählkommission festzustellen.
(3) Sind mehrere Kandidatinnen für ein Amt aufgestellt, so ist diejenige gewählt, die die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird dies im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so reicht im zweiten Wahlgang (Stichwahl zwischen beiden Kandidatinnen mit
höchster Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang) die Stimmenmehrheit.
Bundesbeitragsordnung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.
§ 1 Festsetzung
(1) Laut Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Regelbeitrag beträgt zur Zeit jährlich 32,00 €. Schülerinnen, Studentinnen und Auszubildende zahlen einen ermäßigten Beitrag von 16,00 €.
(2) Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss jeweiligen Landes- bzw. des Bundesvorstandes zeitlich beschränkt auf bis zu der Hälfte des regelmäßigen Beitrages nach Abs. 1 herabgesetzt werden.
§ 2 Zahlungsweise
(1) Die Landesvereinigungen führen für jedes zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres bei der Bundesvereinigung gemeldete Mitglied einen Beitrag von 25 % des Mindestbetrages gemäß §1 Abs. 1 der Beitragsordnung ab.
(2) Die Zahlung des Bundesanteils ist binnen Monatsfrist auf den Stichtag fällig.
§ 3 Zuwendungen
Zuwendungen an die Bundesvereinigung Liberale Frauen e.V. werden von der Schatzmeisterin bestätigt.
§ 4 Änderung der Beitragsordnung
Die Änderung der Beitragsordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie tritt am Tage nach ihrer
Beschlussfassung in Kraft.
Die Beitragsordnung wurde am 29.05.2010 in Hamburg neu gefasst.